382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Laienbeschwerde ist einzutreten, zumal der Beschwerdewille (Neuansetzung des Einvernahmetermins) aus dem Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgeht. 3. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3). Bleibt sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO) und wird der Strafbefehl zum