Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 stellte das Obergericht fest, beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2019 handle es sich inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v. Art. 94 StPO der Strafprozessordnung [StPO; SR 312] und wies dieses zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiter. 1.3 Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Mehrkosten in der Höhe von CHF 100.00 zur Bezahlung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe fristgerecht Beschwerde.