Am 20. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern mit, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (Fieber, Erbrechen und Verlust des Zeitgefühls) nicht möglich gewesen, zur Einvernahme vom 19. Dezember 2019 zu erscheinen. Mit Einschreiben vom 24. Dezember 2019 ersuchte das Obergericht den Beschwerdeführer um Zustellung des Anfechtungsobjekts. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2019 nach. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 stellte das Obergericht fest, beim Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2019 handle es sich inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch i.S.v.