Am 13. November 2019 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme für den 19. Dezember 2019 vor. Da der Beschwerdeführer der Einvernahme trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fernblieb, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 fest, der Strafbefehl sei (infolge Rückzugsfiktion) in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Am 20. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern mit, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (Fieber, Erbrechen und Verlust des Zeitgefühls) nicht möglich gewesen, zur Einvernahme vom 19. Dezember 2019 zu erscheinen.