Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 32 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Januar 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Widerhandlung gegen das Waffenge- setz etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 10. Januar 2020 (O 19 6220) Erwägungen: 1. 1.1 Am 11. Oktober 2019 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, Vergehen gegen das Waffengesetz sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 Einsprache. Am 13. November 2019 lud die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer zu einer Einvernahme für den 19. Dezember 2019 vor. Da der Be- schwerdeführer der Einvernahme trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt fern- blieb, stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 fest, der Strafbefehl sei (infolge Rückzugsfiktion) in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Am 20. Dezember 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Bern mit, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen (Fieber, Erbrechen und Verlust des Zeitgefühls) nicht möglich gewesen, zur Einvernahme vom 19. Dezember 2019 zu erscheinen. Mit Einschreiben vom 24. Dezember 2019 ersuchte das Obergericht den Beschwerdeführer um Zustellung des Anfechtungsobjekts. Dieser Aufforde- rung kam der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2019 nach. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 stellte das Obergericht fest, beim Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 20. Dezember 2019 handle es sich inhaltlich um ein Wiederherstellungs- gesuch i.S.v. Art. 94 StPO der Strafprozessordnung [StPO; SR 312] und wies die- ses zur Behandlung an die Staatsanwaltschaft weiter. 1.3 Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederher- stellungsgesuch ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Mehrkosten in der Höhe von CHF 100.00 zur Bezahlung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe fristgerecht Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleiterin auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Laienbeschwerde ist einzutreten, zumal der Beschwerdewille (Neuansetzung des Einvernahmetermins) aus dem Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgeht. 3. Die Einsprache erhebende Person trifft im Einspracheverfahren eine Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3). Bleibt sie der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO) und wird der Strafbefehl zum 2 rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Vorladung vom 13. November 2019 erfolgte unbestritten ordnungsgemäss sowie unter Hinweis auf die Erschei- nungspflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO), das Vorgehen im Verhinderungsfall (Art. 205 Abs. 2 StPO) und die Säumnisfolgen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Gleichwohl informierte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft nicht über sein Fernbleiben. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden, kann davon ausgegangen werden, dass eine kurze telefonische Orientie- rung der vorladenden Behörde möglich und zumutbar gewesen wäre. Insofern ging die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem unentschuldigten Nichterscheinen und damit dem Rückzug der Einsprache aus. 4. 4.1 Eine Partei kann die Neuansetzung eines Termins verlangen, wenn sie einen Ter- min versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Versäumnis keine Schuld trifft (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO). Die Wiederherstellung ist al- lerdings an strenge Bedingungen geknüpft. Auf Wiederherstellung ist nur zu erken- nen, «wenn die Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin auf die objektive oder subjektive Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln, zurückzuführen ist. Eine Fristwiederherstellung wird nach der bundesgerichtlichen Praxis nur gewährt, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können» (Urteil des Bundesgerichts 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2). Jedes Verschulden der Partei, sei es auch noch so geringfügig, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E. 1.2). Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu bele- gen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiederherstellungsgesuchs sinngemäss vor, er habe den Einvernahmetermin aus gesundheitlichen Gründen (Fieber) nicht wahrnehmen können. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht, weil er im Winter nicht arbeite und entsprechend kein Arztzeugnis benötigt habe sowie weil er Zuhause genügend Medikamente gehabt habe. Sodann könne er die Zukunft nicht voraussehen und habe er entsprechend auch nicht wissen können, dass er vor dem vereinbarten Termin krank werde. 4.3 Infolge Rückzugsfiktion erwuchs der Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 in Rechts- kraft. Durch die Terminversäumnis hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe verwirkt und drohen ihm nun 3 die im Strafbefehl angeordneten Sanktionen. Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben. 4.4 Ein Arztzeugnis reichte der Beschwerdeführer bis und mit Beschwerde an das Obergericht allerdings nicht ein. Eine plötzliche schwere Krankheit, die ihm eine Teilnahme an der Einvernahme verunmöglichte, ist damit eindeutig nicht glaubhaft gemacht. Dass der Beschwerdeführer keinen Arzt aufsuchte, weil er hierfür keine Notwendigkeit sah, ist unbedeutend. Seine Obliegenheit nach Art. 205 Abs. 2 StPO, die krankheitsbedingte Abwesenheit zu begründen und soweit möglich zu belegen, war ihm bekannt. Anzumerken ist, dass dem Beschwerdeführer nicht vor- geworfen wird, er hätte seine gesundheitlichen Beschwerden voraussehen und den Termin frühzeitig absagen sollen. Er hätte lediglich die Staatsanwaltschaft am Tag der Einvernahme kurz telefonisch über seine Verhinderung orientieren sowie durch ein nachzureichendes Arztzeugnis belegen müssen, dass ihm die Teilnahme an der Einvernahme infolge schwerer Krankheit nicht möglich war. Nach dem Gesag- ten wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch zu Recht ab. 4.5 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge werden die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 30. Januar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5