Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die Vertretung des Beschwerdeführers mit CHF 1'971.05. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'971.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'655.90, ausmachend CHF 685.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO) 4. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'950.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.