2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft durch Rechtsanwalt D.________ wird für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: