Rechtsanwalt B.________ hat für den Beschuldigten keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Deshalb wird die – hier vom Kanton Bern zu tragende – Entschädigung praxisgemäss pauschal auf CHF 1’950.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.