8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Beim beantragten Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 grundsätzlich dem Berufungsführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er aber von der Kostentragung zu entbinden. Der Kanton Bern hat die Kosten an seiner Stelle vorläufig zu übernehmen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten aber vom Kanton Bern zurückzufordern (Art. 136 Abs. 2 Bst.