Zum Widerruf gewisser anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2019 bei der Polizei getätigten Aussagen aufgrund angeblicher Missverständnisse und Fehlinterpretationen wird im Übrigen auf die Darlegungen des Beschuldigten verwiesen (Stellungnahme, Z. 37 und 39). Es kann letzten Endes offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer im Spital ausgesagt hatte, der Beschuldigte könne nichts dafür, es sei ein blöder Unfall gewesen (EV Beschwerdeführer vom 26. März 2019, Z. 40 ff.). 7.3 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.