125 StGB. Da eine Sorgfaltspflichtverletzung somit verneint werden muss, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Fragen zur Vermeidbarkeit der Körperverletzung. Zum Widerruf gewisser anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2019 bei der Polizei getätigten Aussagen aufgrund angeblicher Missverständnisse und Fehlinterpretationen wird im Übrigen auf die Darlegungen des Beschuldigten verwiesen (Stellungnahme, Z. 37 und 39).