Im Wissen um die Gefahr, die von der Trennwand ausging, sowie in Kenntnis der nur sehr kleinen Lücke zum Boden sowie der Tatsache, dass die Wand in Bewegung war, gefährdete der Beschwerdeführer seine Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Integrität in eigenverantwortlicher Art, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten auszuschliessen ist. Die Verhinderung eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder -gefährdung gehört freilich nicht zum Schutzzweck von Art. 125 StGB.