Indem er trotzdem versuchte, unter der Wand hindurchzukommen, handelte er derart unvernünftig und absonderlich, dass der Beschuldigte schlicht nicht mit diesem Entschluss rechnen musste. Im Wissen um die Gefahr, die von der Trennwand ausging, sowie in Kenntnis der nur sehr kleinen Lücke zum Boden sowie der Tatsache, dass die Wand in Bewegung war, gefährdete der Beschwerdeführer seine Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Integrität in eigenverantwortlicher Art, weshalb eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten auszuschliessen ist.