11 Wand war für den 26-jährigen Beschwerdeführer folglich augenfällig erkennbar, zumal er den Vorgang bereits bei den vorangegangenen Spielfeldwechseln beobachten konnte. Dass von der Trennwand eine grosse Gefahr ausgeht, insbesondere, wenn sie sich dem Boden nähert, bringt der Beschwerdeführer nun in seiner Rechtsschrift selber vor. Indem er trotzdem versuchte, unter der Wand hindurchzukommen, handelte er derart unvernünftig und absonderlich, dass der Beschuldigte schlicht nicht mit diesem Entschluss rechnen musste.