Dass die tonnenschwere Wand für den Beschwerdeführer eine grosse Gefahr darstellte, als er die Entscheidung traf, trotz des deutlich zu geringen Abstands zum Boden noch darunter hindurch zu gelangen, muss für diesen klar ersichtlich gewesen sein. Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bewusst ein erhöhtes Risiko einging und sich einer Gefährdung aussetzte, als er unter der sich senkenden Wand hindurch die Hallenseite wechseln wollte. Nicht unberücksichtigt bleiben darf dabei die Tatsache, dass die Trennwand einen akustischen und visuellen Alarm verursacht, wenn sie in Bewegung ist. Die Bewegung der