Dass der Beschwerdeführer überdies «bei einem solchen Hallenwechsel» (Beschwerde, Art. 1) eingeklemmt worden wäre, trifft nicht zu und suggeriert, dass der Unfall im Zuge eines beliebigen Seitenwechsels erfolgt wäre. Indessen ist es so, dass der Beschwerdeführer (als Einziger) – kurz bevor die Trennwand unten angekommen war – «waghalsig» versuchte, unter dieser hindurch von einem Hallenbereich in den anderen zu gelangen (vgl. dazu auch EV Beschuldigter vom 28. April 2020, Z. 133 ff.: Wenn dann alle auf dem Feld waren, betätigte ich die Trennwand und liess sie runter. In meinen Augen war das genug Ankündigung.