Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass ein erwachsener Mensch bei dieser geringen Höhe noch versuchen könnte, unter der herabfahrenden Trennwand hindurch zu gelangen, zumal sachverhaltsmässig davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte unmittelbar davor den Beschwerdeführer zu einem Wechsel über die Türe ersucht hatte. Dass der Beschwerdeführer überdies «bei einem solchen Hallenwechsel» (Beschwerde, Art. 1) eingeklemmt worden wäre, trifft nicht zu und suggeriert, dass der Unfall im Zuge eines beliebigen Seitenwechsels erfolgt wäre.