Das Beweisergebnis zeigte nämlich, dass der Beschuldigte den Fokus erst von der Trennwand abgewandt hatte, als diese knapp über dem Boden gewesen war. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass ein erwachsener Mensch bei dieser geringen Höhe noch versuchen könnte, unter der herabfahrenden Trennwand hindurch zu gelangen, zumal sachverhaltsmässig davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte unmittelbar davor den Beschwerdeführer zu einem Wechsel über die Türe ersucht hatte.