_ vom 28. April 2020, Z. 211 ff.). Unbehelflich ist schliesslich der Einwand der erschwerten Kommunikation, da der Beschuldigte mit dem Beschwerdeführer ja in Englisch sprach und dieser in seiner Einvernahme nie behauptet hat, den Beschuldigten nicht verstanden zu haben. Der Beschwerdeführer war mit der Funktionsweise und den Gefahren der Trennwand vertraut. Er wusste, dass diese vollständig nach unten gefahren wird und somit Lebensgefahr besteht, wenn sich jemand unter der sich herabsenkenden Wand «hindurchquetschen» will.