] und Z. 216 f. [Wenn man einmal verschlafen hätte, unter der Wand die Seite zu wechseln, dann hätte man ja auch durch die Türe gehen können.]). Der im Zeitpunkt des Ereignisses immerhin 26 Jahre alte Beschwerdeführer handelte entgegen der Anweisung des Beschuldigten; und dies eindeutig ohne Not. Der Beschuldigte durfte sich auf die Trennwand konzentrieren und musste sich nicht fortwährend nach dem Beschwerdeführer «umsehen», zumal dieser bekanntlich nicht der einzige Sportler in den beiden Hallenteilen war. Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer «wie al-