Im Lichte des Umstands, dass unmittelbar nach diesem Gespräch die Trennwand nur noch 60 bis 80 cm über dem Boden war und sich weiter senkte, ist die Version des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte ihn quasi aufgefordert habe, die Halle unter der Wand hindurch zu wechseln, praktisch ausgeschlossen. Würde man dieser Darstellung folgen, müsste ein (eventual-)vorsätzliches Handeln des Beschuldigten im Hinblick auf die Verletzung des Beschwerdeführers angenommen werden. Dies ist abwegig und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. auch EV Beschuldigter vom 28. April 2020, Z. 195 ff.: Nein, die Wand war frei.