Von einem Verschweigen oder einer Schutzbehauptung kann keine Rede sein. Das Gespräch wurde erst in der zweiten Einvernahme thematisiert, an der der Beschuldigte zu Protokoll gab, den Beschwerdeführer zum Wechsel durch die Türe aufgefordert und mit der Hand auf die Türe gezeigt zu haben (Z. 172 f. und 238 f.). Im Lichte des Umstands, dass unmittelbar nach diesem Gespräch die Trennwand nur noch 60 bis 80 cm über dem Boden war und sich weiter senkte, ist die Version des Beschwerdeführers, wonach der Beschuldigte ihn quasi aufgefordert habe, die Halle unter der Wand hindurch zu wechseln, praktisch ausgeschlossen.