Dem muss entgegengehalten werden, dass die Umstände des Hallenwechsels in der polizeilichen Einvernahme gar nicht thematisiert wurden. Der Beschuldigte erwähnte gegenüber der Polizei also weder die Tatsache, dass er mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt hatte, noch den Inhalt desselben. Dies ist nachvollziehbar, zumal er dazu nicht befragt wurde (siehe dazu einzig EV Beschuldiger vom 25. März 2019, Z. 106 ff.). Von einem Verschweigen oder einer Schutzbehauptung kann keine Rede sein.