9 auf das andere Sportfeld gezeigt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 26. April 2020, Z. 186 f. und 384 f.). Der Beschuldigte habe bei seiner ersten Einvernahme bewusst verschwiegen, den Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall angewiesen zu haben, die Hallenseite zu wechseln (Beschwerde, Art. 5). Die Angaben, wonach er dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle durch die Türe gehen, seien nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Dem muss entgegengehalten werden, dass die Umstände des Hallenwechsels in der polizeilichen Einvernahme gar nicht thematisiert wurden.