Der Beschwerdeführer begab sich freiwillig und überraschend in eine klare Gefahrensituation und wurde dabei – leider – schwer verletzt. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Voraussehbarkeit wird vom Beschwerdeführer bestritten, dass der Beschuldigte ihn kurz vor dem Unfall angewiesen hatte, die Hallenseite durch die Türen zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn bloss angewiesen, die Halle zu wechseln und dies mit einer Handgestik angezeigt bzw. mit der Hand