Fernerhin lässt der Beschwerdeführer damit erneut den folgenden relevanten Aspekt ausser Acht: Auch wenn die sich näher zum Boden befindende Trennwand eine erhöhte (Einklemmungs-)Gefahr darstellt, muss nicht damit gerechnet werden, dass eine erwachsene Person in stark selbstgefährdender Weise unter einer bereits tief abgesenkten (sich bewegenden) Trennwand hindurch zu gehen versucht. Der Beschwerdeführer begab sich freiwillig und überraschend in eine klare Gefahrensituation und wurde dabei – leider – schwer verletzt.