Der Beschuldigte hob die Trennwand nicht bloss so weit an, dass die am Unterricht teilnehmenden Sportler knapp unter ihr durchgehen konnten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Wand sei jeweils nur 1.3 bis 1.4 m hochgefahren worden (EV Beschwerdeführer vom 28. April 2020, Z.154 ff.), wurde die Trennwand nach Überzeugung der Kammer immer derart hochgezogen, dass alle Spieler in aufrechter Haltung unter der Wand hindurch gehen konnten. Dies bestätigte E.________: Ich gehe davon aus, dass die Trennwand immer ganz nach oben gefahren wurde. Oder sonst sicher sehr hoch, sie war nie tief (EV E.___