Solches ergibt sich weder aus den Vorschriften und Empfehlungen noch begründet dies der Beschwerdeführer näher. Eine solche Auffassung wäre denn auch eher lebensfremd, müsste doch die Trennwand auch dann ununterbrochen beobachtet werden, wenn sie noch ganz oben – in rund zehn Metern Höhe – wäre. Im Übrigen ist hierzu anzumerken, dass die Normkonformität der Trennwand gemäss den Schlussfolgerungen des Berichtsrapports der Fachstelle Umweltkriminalität / Arbeitssicherheit vom 16. April 2019 erstellt ist.