Dem kann so nicht gefolgt werden: Die Ratio der aktenkundigen Vorschriften und Empfehlungen (vgl. Fasz. Berichtsrapport VU+P sowie Nachtrag VU+P) ist, dass der bedienenden Person aus baulichen und konzeptionellen Aspekten die freie Sicht auf die Trennwand ermöglicht werden muss, damit sie ihre – individuellen – Sorgfaltspflichten wahrnehmen kann. Es ist aber nicht vorgeschrieben, dass die Bedienungsperson «während des gesamten Bewegungsvorgangs» ihren Blick auf die Wand richten müsste. Solches ergibt sich weder aus den Vorschriften und Empfehlungen noch begründet dies der Beschwerdeführer näher.