8 nesfalls abwegig, zumal unterschiedlichste Techniken denkbar sind, um die tiefstehende Wand zu unterqueren. Die Schilderung des Zeugen kann jedenfalls nicht als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal davon auszugehen ist, dass er den gesamten Vorfall beobachten konnte. Die exakte Bewegungsabfolge des Beschwerdeführers lässt sich ohnehin nicht mehr zweifelsfrei nachweisen. 7.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, der Beschuldigte hätte durchgehend das Senken der Trennwand beobachten müssen. Dem kann so nicht gefolgt werden: