Ich vermute, es war auf dem Bauch. Er lag dann auch auf dem Bauch und hätte sich nicht mehr drehen können. (EV E.________ vom 25. März 2019, Z. 77 ff.). Mithin sind die Aussagen des Zeugen weder widersprüchlich noch unglaubhaft. Schliesslich ist weder erkennbar, dass das Protokoll der Zeugeneinvernahme unvollständig wäre, noch dass die Staatsanwältin eine Suggestivfrage gestellt hätte, noch dass der Zeuge je eine Höhe angezeigt hätte, die «deutlich über der Tischkante und ungefähr bei 1m» (Beschwerde, Art. 7) gelegen wäre. Auf das Protokoll der Einvernahme von E._