Bei der zitierten Stelle antwortete E.________ lediglich darauf, wie der Beschwerdeführer am Boden unter der Trennwand lag (Endlage); nicht, dass er mit den Beinen voran unter der Wand hindurch gegangen wäre (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 135 ff.). Der Zeuge äusserte auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers klar, er wisse nicht mehr, ob der Beschwerdeführer auf dem Bauch oder auf dem Rücken gerutscht sei, er habe zwar eine Vermutung, aber die bringe nichts (EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 247 ff.). Diese Vermutung hatte der Zeuge schon bei der polizeilichen Einvernahme geäussert: Ich vermute, es war auf dem Bauch.