Es ist notorisch, dass Erinnerungen mit der Zeit schwächer werden. Die Aussagen des Zeugen dazu sind glaubhaft. Anlässlich der polizeilichen Befragung zeichnete E.________ den Standort des Beschwerdeführers zudem nur als Kästchen ein. Erst bei der Staatsanwaltschaft fertigte er eine Skizze der Endlage des Körpers des Beschwerdeführers an. Dass er dabei eine andere Perspektive wählte, ist ohne Belang. Im Weiteren ist unzutreffend, dass der Zeuge gesagt habe, der Beschwerdeführer «sei mit den Beinen voran unter der Wand hindurch gegangen» (Beschwerde, Art. 7), bevor er eingeklemmt wurde. Bei der zitierten Stelle antwortete E.____