Er sagte nicht «von rechts». Dass er bloss eine Vermutung äusserte, ist nachvollziehbar, zumal es sich um eine Nebensächlichkeit des Geschehensablaufs handelt. Ein Widerspruch zwischen den Skizzen ist nicht erkennbar, abgesehen von der irrelevanten Laufrichtung des Beschwerdeführers (siehe dazu bereits EV E.________ vom 28. April 2020, Z. 266 ff.: Bei der Polizei fertigten Sie auch schon eine Skizze an. Der einzige Unterschied ist die Richtung, von wo das spätere Opfer gekommen ist. Was sagen Sie dazu? So, wie ich es jetzt im Kopf habe, ist es so, wie ich es heute gezeichnet habe.). Es ist notorisch, dass Erinnerungen mit der Zeit schwächer werden.