insgesamt als unglaubhaft darstellen. Damit dringt er jedoch nicht durch. Die Behauptung, E.________ habe ihn erst bemerkt, als er bereits am Boden gelegen sei, ist aktenwidrig (vgl. Beschwerde, Art. 7). Analysiert man die in der Beschwerde zitierte Protokollstelle, schilderte der Zeuge zunächst tatsächlich, dass das Opfer am Boden gelegen habe. Liest man allerdings auch die Antwort auf die darauffolgende Frage, ob der