_ vom 28. April 2020, Z. 108 f.). Das kann aus objektiver Sicht nur bedeuten, dass die Trennwand bereits sehr weit unten gewesen sein musste, als der Beschwerdeführer diese noch rasch (in lebensgefährlicher Art und Weise) unterqueren wollte. Ansonsten wäre er nicht eingeklemmt worden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Im Lichte dessen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht der Höhenangabe von E.________ von 60 bis 80 cm gefolgt und hat sie die Angabe des Beschwerdeführers in diesem Punkt als unzutreffend qualifiziert. 7.2.2 Der Beschwerdeführer will die Aussagen von E.________ insgesamt als unglaubhaft darstellen.