In diesem Zusammenhang zeigte bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Senkgeschwindigkeit der Trennwand zutreffend auf, dass bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe eine Unterquerung der laufenden Trennwand noch ohne Einklemmen hätte möglich sein müssen. Darüber hinaus deckt sich die erläuterte Zeugenaussage mit der Aussage des Beschuldigten, welcher die Höhe der Trennwand auf 50 bis 60 cm (Einvernahme Beschuldigter vom 25. März 2019, Z. 87 f) bzw. 70 oder 80 cm einschätzte, als er den Kopf weggedreht und zur Uhr an der Wand geschaut habe (Einvernahme Beschuldigter