Unmittelbar nach dem Vorfall schätzte er diese jedoch auf 60 bis 80 cm, worauf als tatnächste Aussage abgestützt werden kann. Zweitens macht die Aussage des Zeugen so oder anders deutlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Höhe von 1,3 bis 1,4 m klar nicht zutreffen kann. In diesem Zusammenhang zeigte bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Senkgeschwindigkeit der Trennwand zutreffend auf, dass bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Höhe eine Unterquerung der laufenden Trennwand noch ohne Einklemmen hätte möglich sein müssen.