___ eine Höhe deutlich unter der Tischkante angezeigt. Die erste gezeigte Höhe sei im Protokoll allerdings nicht verbalisiert worden. Selbst wenn dieser Einwand zutreffen sollte, müsste dem Beschwerdeführer zweierlei entgegengehalten werden: Erstens gab E.________ bereits vor dieser Höhenangabe an, dass er sich nicht mehr an die Höhe der Wand erinnern könne. Unmittelbar nach dem Vorfall schätzte er diese jedoch auf 60 bis 80 cm, worauf als tatnächste Aussage abgestützt werden kann.