Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. April 2020 gab der Zeuge zweimal zu Protokoll, sich nicht mehr an die Höhe der Wand erinnern zu können, dass diese aber schon recht tief gewesen sei (Z. 104 f. und 112). Der Beschwerdeführer moniert nun die Protokollierung der vom Zeugen in diesem Zusammenhang gezeigten Höhe der Trennwand. Dieser habe zuerst eine Höhe von rund einem Meter gezeigt. Erst auf Nachfrage der Staatsanwältin, wonach er früher 60 bis 80 cm genannt habe, habe E.________ eine Höhe deutlich unter der Tischkante angezeigt.