6 des aus, der Beschwerdeführer habe versucht, unter der herunterfahrenden Wand durchzurutschen, obschon diese schon weit unten gewesen sei. Gefragt nach der Höhe der Wand schätzte er diese auf einen halben Meter, etwa 60 bis 80 cm (Z. 57 f. und Z. 65 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 28. April 2020 gab der Zeuge zweimal zu Protokoll, sich nicht mehr an die Höhe der Wand erinnern zu können, dass diese aber schon recht tief gewesen sei (Z. 104 f. und 112).