Bei seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer geltend, die Trennwand sei auf 1.3 bis 1.4 m Höhe gestanden. Er habe versucht, unter der stillstehenden Wand hindurch zu gehen, als diese sich in Bewegung gesetzt, ihn am Rücken getroffen und auf den Boden gedrückt habe (Einvernahme Beschwerdeführer vom 28. April 2020, Z. 187 ff.; insb. Z. 195: Mein ganzer Körper wurde eingefroren, das muss wissenschaftlich erklärt werden.). In der Beschwerdeschrift wird die angebliche Höhe der Trennwand nicht mehr explizit genannt, bloss noch auf die entsprechenden Aussagen in den Akten verwiesen (Beschwerde Art. 7).