Zu klären ist, ob die zur Einklemmung und Verletzung des Beschwerdeführers führenden Geschehnisse für den Beschuldigten mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sind. Dabei ist der Fokus zunächst auf die sachverhaltsbezogene Frage zu richten, auf welcher Höhe die Trennwand war, als der Beschwerdeführer sich darunter hindurchbegeben wollte. Bei seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer geltend, die Trennwand sei auf 1.3 bis 1.4 m Höhe gestanden.