Im Einzelnen ist in Bezug auf seine Argumente festzuhalten was folgt: 7.2.1 Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten wie gesehen dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 135 IV 56). Zu klären ist, ob die zur Einklemmung und Verletzung des Beschwerdeführers führenden Geschehnisse für den Beschuldigten mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sind.