7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Auf deren zutreffende Begründung kann vorab verwiesen werden (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer dagegen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht vorbringen lässt, verfängt nicht. Der Staatsanwaltschaft kann insbesondere eindeutig kein «Desinteresse» an der Strafverfolgung vorgeworfen werden.