Mit Blick auf die Voraussehbarkeit habe die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten für die Verletzung des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Blick erst von der Trennwand abgewandt, als diese zwischen 60 bis 80 cm über dem Boden gewesen sei. Es müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Erwachsener bei dieser geringen Höhe noch versuchen könnte, unter der herabfahrenden Trennwand hindurch zu gelangen.