6. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe zwar korrekt gefolgert, dass der Beschuldigte pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe, indem er kurz zur Uhr an der Hallenwand geschaut habe, während dem er die Trennwand bedient habe. Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung könne aber nur beantwortet werden, wenn zugleich über die Voraussehbarkeit und über das erlaubte Risiko befunden werde. Mit Blick auf die Voraussehbarkeit habe die Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, dass das Fehlverhalten des Beschuldigten für die Verletzung des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal gewesen sei.