5. Der Beschuldigte entgegnet zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft habe zutreffend festgehalten, dass sowohl aufgrund der Zeugenaussagen als auch aufgrund objektiver Umstände erwiesen sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers die Ursache für den Unfall gewesen sei. Der Beschuldigte habe nicht sorgfaltspflichtwidrig gehandelt. Zudem wäre die adäquate Kausalität zu verneinen, weil das selbstgefährdende Verhalten des Beschwerdeführers unvorhersehbar gewesen sei. Niemand habe damit habe rechnen müssen. Schliesslich sei der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unvermeidbar gewesen.