4. Der Beschwerdeführer macht im Kern geltend – auf die einzelnen Rügen wird direkt bei der Subsumtion eingegangen –, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten erstellt sei. Der eingetretene Erfolg sei vorherseh- und vermeidbar gewesen. Dieser sei auch die adäquat kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung, da der Beschuldigte mit dem Verhalten des Beschwerdeführers habe rechnen müssen. Es erweise sich als unzulässig, das Strafverfahren einzustellen.