Auch in diesem Fall hätte es nach Erblicken der Situation einer Reaktionszeit des Beschuldigten bedurft, um die Trennwand zu stoppen. Die Trennwand weist eine Geschwindigkeit von 0,08 m/sec auf, sie legt somit acht Zentimeter in einer Sekunde zurück. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte in so einer Situation eine Reaktionszeit von geschätzt zwei Sekunden gehabt hätte, wäre die Trennwand dennoch um 16 cm weiter nach unten gefahren und hätte so den Privatkläger eingeklemmt. Dem Beschuldigten kann somit kein fahrlässiges Handeln im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung vorgeworfen werden […].